Abrechnungsservice für Arztpraxen
Wir rechnen Ihren Sprechstundenbedarf mit der Krankenkasse ab.
Bei AS-Medizinbedarf übernehmen wir die gesamte Abrechnung des Sprechstundenbedarfs.
Der gesamte Vorgang ist für den Arzt / die Ärztin selbstverständlich kostenlos !
WAS IST ABRECHENBAR ?
weitere Informationen hier oder im folgenden Link zur KV RLP zur besseren Übersicht:
Sprechstundenbedarfsvereinbarung
Bitte sprechen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail
Sprechstundenbedarf
Bitte beachten Sie, dass zwischen Sprechstundenbedarf und Praxisbedarf eine klare Abgrenzung erfolgt. Zum Sprechstundenbedarf gehören vor allem Arzneimittel, Verbandmittel, Verbrauchsmaterialien, Gegenstände und Stoffe, die in ihrer Art im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung Anwendung bei mehr als einem Anspruchsberechtigtem, d. h. Patienten, finden oder im Zusammenhang mit einem ärztlichen Eingriff sowie bei Notfällen ständig zur Verfügung stehen müssen.
Der genaue Umfang Ihres Sprechstundenbedarfs muss also dem Bedarf Ihrer Praxis einschließlich dem Bedarf für Ihren Notfalldienst entsprechen. Dabei gilt zu beachten, dass nicht alles, was täglich in der Arztpraxis eingesetzt wird auch als Sprechstundenbedarf auf Rezept bezogen werden kann. Hier müssen Sie unbedingt die Vorgaben der Verordnung von Sprechstundenbedarf Ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung beachten. Sollten Produkte als Sprechstundenbedarf angeben sein, die von Ihrer zuständigen KV aber nicht als Sprechstundenbedarf abrechenbar sind, werden Ihnen diese Produkte zu den im Shop angegebenen Preisen (Apothekeneinkaufspreise der Hersteller) in Rechnung gestellt.
Wirtschaftlichkeit
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung wird auch der Sprechstundenbedarf geprüft. Die Prüfung des SSB ist in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen bzw. anderen KV-spezifischen Vereinbarungen geregelt.
Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf sollte stets unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen. SSB-Artikel müssen nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie verordnet werden, insbesondere der Anlage V „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ und der Anlage III „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“.